Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 135

§ 135 – Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

(1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. (2) Innerhalb eines Monats, nachdem das Versicherungsunternehmen festgestellt hat, dass die Mindestkapitalanforderung nicht bedeckt ist, legt es der Aufsichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vor. Dieser Plan legt dar, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb von drei Monaten mindestens auf die Höhe des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden sollen oder das Risikoprofil so gesenkt werden soll, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen; § 133 Absatz 3 und § 134 Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen müssen die Aufsichtsbehörde informieren, wenn die Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist oder bald nicht mehr erfüllt sein könnte.
  • Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Unterdeckung muss ein Finanzierungsplan bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
  • Der Finanzierungsplan soll aufzeigen, wie die Eigenmittel innerhalb von drei Monaten auf die Mindestkapitalanforderung erhöht werden können.
  • Alternativ kann der Plan darstellen, wie das Risikoprofil gesenkt wird, um die Mindestkapitalanforderung wieder zu erfüllen.
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen.